FAQ -  Fragen und Antworten:

Liebe(r) Leser(in)! Diese Fragen und Antworten stellen keine Rechtsberatung dar und sind damit auch nicht verbindlich! Es soll lediglich eine Orientierungshilfe darstellen, die den überwiegenden Teil im Inkassogeschäft widerspiegelt. Ob und inwieweit dies auf Ihren Fall Anwendung finden kann, müsste gesondert geprüft werden. Bitte achten Sie unter dem Impressum auch auf die Informationen zu den Verlinkungen. 


Ich habe privat etwas bei einem Auktionshaus gekauft und der Verkäufer liefert nicht. Eine Rückzahlung habe ich auch noch nicht erhalten. Übernehmen

Sie auch solche Einzelfälle ?

Selbstverständlich können Sie uns auch mit Einzelfällen beauftragen. Egal ob es eine Forderung aus einem Kaufvertrag oder z. B. aus einem Darlehn ist.


Wie kann ich Sie mit dem Inkasso beauftragen?

Sie können uns Ihre Unterlagen per Post, Fax oder per Mail (gescannt oder per Foto) übersenden. Wir werden diese dann sichten und uns

mit Ihnen telefonisch in Verbindung setzen, um die Vorgehensweise abzustimmen. Es sind keine persönlichen Besprechungstermine notwendig.

Auf Ihren Wunsch kommen wir bei einer regelmäßigen Beauftragung auch gerne zu Ihnen und besprechen die Details. Eine elektronische Fallübergabe

ist dann natürlich auch möglich.


Was sollte vor der Inkasso - Beauftragung beachtet werden?

Sie sollten die Forderungssumme in Rechnung gestellt haben, möglichst mit einem genauen Zahlungsdatum. Mahnen Sie die Rechnung

mit einem Zahlungsziel (genauer Kalendertag) an, legen möglichst eine Rechnungskopie bei und versenden die Mahnung mit

der RG-Kopie per Einwurfeinschreiben.  Dies ist zwar etwas teurer, beseitigt oftmals aber schon im Vorwege Inkassoverfahren. 


Wann zahlen Sie das realisierte Geld aus?

Die Abrechnung und Auszahlung bei Vollzahlung erfolgt sofort - Bei Teil- bzw Ratenzahlern erfolgt die Abrechnung sobald

die Teilzahlungen die Kosten gedeckt haben und ein auszuzahlendes Fremdgeld vorhanden ist.


Wir haben viele Forderungen - welche Kontrollmöglichkeiten bieten Sie an?

Neben jeweiligen Kopien aus der Akte und einer Sachstandsübersicht können wir Ihnen anbieten, einen online Auskunftszugriff auf das

Fremdgeldeingangskonto (Extra Bankkonto) einrichten zu lassen. Damit haben Sie alle Zahlungen Ihrer Schuldner im Blick. 


Ich möchte meine Forderung verkaufen, was bieten Sie mir dafür?

Vergleichen Sie Ihre Forderung mit einer Aktie; es ist immer der Wert im Hintergrund und das Potenzial zu sehen. Kurz gesagt, je weniger

Aussicht auf Gewinn - je weniger ist die Aktie wert. Es muss individuell geprüft werden, ob Ihre Forderung ein "Dax-Wert oder ein Penny-Stock" ist.

Bitte nehmen Sie dafür direkten Kontakt mit uns auf.


Der Schuldner wohnt nicht mehr da, was können Sie tun?

Wir können u. a. Einwohnermeldeamtsanfragen bei der Stadt stellen oder über andere Auskunfteien den neuen Wohnort ermitteln.

Je nach Aktenlage können auch Vorortermittlungen vorgenommen werden.


Müssen die Schuldner die Inkassogebühren bezahlen?

Ja - sobald sich ein Schuldner in Verzug befindet, muss er die Inkassogebühren als Schadensersatz zahlen!


Welche Paragraphen regeln den Verzug und Verzugsschaden?

U. a. die Paragraphen §286 BGB , §284 BGB, §280 BGB


In welchem Gesetz steht, dass die Inkassokosten vom Schuldner gezahlt werden müssen?

Ab dem 09.10.2013 wurde dies in §4 Abs. 4 und 5 RDGEG (Rechtsdienstleistungsgesetz) geregelt. Dies in Verbindung als Verzgusschaden.


Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?

Inkassounternehmen müssen ab 09.10.2013 die Gebühren erheben, die auch ein Rechtsanwalt erhoben hätte. Diese ergeben sich aus dem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kurz RVG. Z. B. im vorgerichtlichen Bereich - bei umfangreichen oder schwierigen Verfahren bis  zu einer 1,3 Gebühr -

Zusätzlich kann bei einer Einigung auf Ratenzahlung noch eine Einigungsgebühr hinzu kommen. Die Höhe der Gebühr hängt immer vom jew. Streitwert des

Verfahrens ab. Für die Titulierung und die Zwangsvollstreckung regelt dies das RDGEG direkt.


Wenn ich Sie mit dem Inkasso beauftrage, welche Inkassokosten fallen dann für mich an?

Mit Auftragserteilung sind die o. g. Inkassokosten entstanden. Wann wir diese mit Ihnen abrechnen, kann idividuell vereinbart werden.

In der Praxis wird zur Vereinfachung der Abrechnungen meistens vereinbart, dass diese Kosten gleichzeitig mit der Auszahlung des

vom Schuldner realisierten Fremdgeldes (Ihre Hauptforderung und die Inkassokosten) verrechnet werden. Unterm Strich müssten Sie

dann keine Gelder an uns überweisen und können damit Ihre Liquidität schonen. Sonderkonditionen bei Massenforderungen sind

ebenfalls möglich.


Erheben Sie zusätzlich noch ein Erfolgshonorar?

Für einen Auftrag ab / im vorgerichtlichen Verfahren nicht!

Sollten Sie noch alte titulierte Forderungen haben, an denen sich andere Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte versucht haben,

so können Sie uns diese ebenfalls übergeben. Da für diese Bearbeitung dann nur eine 0,3 Gebühr für eine Vollstreckungshandlung

zu bekommen wäre, müssen wir zur Kostendeckung eine individuelle Vereinbarung für den Erfolgsfall treffen. Sprechen Sie uns an.


Können weitere Kosten / Auslagen entstehen?

Ja - sofern ein gerichtliches Verfahren beantragt werden muss, können Gerichtskosten und ggfs. in der Zwangsvollstreckung

Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für Lohn u- Kontenpfändungen und auch Kosten für einen Haftbefehl (aktuell Haftbefehl 22,00€) entstehen.

Ebenfalls können für Adressermittlungen und Bonitätsprüfungen Auslagen entstehen. Vorab werden wir Sie aber diesbezüglich ausführlich

beraten und informieren. Sie haben als Herr des Verfahrens den Zeitpunkt der Entstehung der Kosten in der Hand! Übrigens auch diese

Kosten werden dem Schuldner gegenüber geltend gemacht und sind von diesem zu tragen.


Wie werden die Zahlungen der Schuldner bei Ihnen verrechnet?

Gem. §367 BGB Abs. 1 werden eingehende Zahlungen zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zum Schluss auf die Hauptforderung verrechnet.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Schuldner direkt an den Mandanten zahlt!


Kann der Schuldner mit Tricks um die Zahlung der Inkassokosten herum kommen?

Nein, da durch unsere Inkassoberatung im Vorfelde alles auf Gerichtsfestigkeit geprüft wird. Die üblichen Versuche wie z.B.:

- Zahlung direkt an den Mandanten und auf die Überschneidungsausrede hoffen greift nicht, da die Verrechnung nach §367 BGB (s.o) erfolgt und

die Inkassokosten (also der Verzugsschaden) mit der Beauftragung entstehen und nicht mit dem Briefeingang beim Schuldner.

- Zahlungen mit Angabe nur auf die Hauptforderung greifen ebenfalls nicht, da dann nach §367 Abs. 2 BGB die Annahme der Zahlung abgelehnt wird,

sie gilt dann als nicht geleistet!

- Sofern der Schuldner nur die Summe der Rechnung zahlt und darauf hofft, dass die Inkassogebühren nicht eingeklagt werden, greift die Verrechnung nach

§367 BGB, wobei er dann die Kosten schon gezahlt hat und der übergebliebene Rest als Haupfforderung übrig bleibt. Diese wird selbstverständlich eingeklagt.

- z. Teil bei verstorbenen mittelosen Schuldner, Insolvenzverfahren oder bei einer Auswanderung ins nicht europäische Ausland könnte evtl. nichts

realisiert werden. Aber als Trick wäre dies nicht anzusehen.


Können Sie auch Zinsen für mich geltend machen?

Ja- sofern sich der Schuldner in Verzug befindet können Zinsen gem. §288 BGB entweder 5% über dem Basiszinsatz (bei B2B ggfls. höher) als Mindestzins

geltend machen oder bei entsprechenden Nachweisen (z.B. Kredite, Dispozinsen oder Vereinbarungen bei Darlehn) auch ein höheren Zinssatz.


Können Forderungen auch verjähren ?

Ja! Es gibt unterschiedliche Verjährungsfristen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach §195 BGB 3 Jahre. Die 30 jährige Frist regelt §197 BGB.

Der Beginn der Verjährungsfrist ist in §199 BGB geregelt. Sollten Sie ältere Forderungen haben, so sprechen Sie uns bitte dringend an, damit wir mit

Ihnen ggfls. Gegenmaßnahmen zur Verjährung einleiten können.


Darf jeder Inkassodienstleistungen erbringen?

Nein! Ein Inkassounternehmen muss gem. §10 Rechtsdienstleistungsgesetz über das jeweilige Oberlandesgericht zum Inkasso registriert werden.

Dazu sind neben einer Vielzahl von Voraussetzungen auch die notwendige Sachkunde, die persönliche Zuverlässigkeit und eine Berufshaftpflichtversicherung

der Prüfungsbehörde nachzuweisen.